AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Frank & Frank Real Estate GmbH

Einleitung
1. Angebote des Maklers
2. Weitergabe von Daten oder Informationen
3. Tätigkeit für Auftraggeber und Kunden
4. Informationen des Auftraggebers/Kunden (Freizeichnungsklausel)
5. Informationspflichten des Auftraggebers
6. Vollmachten
7. Ersatzgeschäfte
8. Aufwendungsersatz
9. Haftungsbegrenzung
10. Verjährung
11. Gerichtsstand
12. Pflicht zur Aufnahme der Vermittlungsklausel
13. Datenschutz
14. Zukünftige Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
15. Salvatorische Klausel
16. Schlussbestimmungen

EINLEITUNG
Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Verwendung des vorstehenden Angebotes erkennt der Nutzer der Maklerdienste die nachstehenden Bedingungen an. Als Verwendung des Angebotes ist beispielsweise auch die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit uns oder dem Auftraggeber (Eigentümer) zu sehen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Frank & Frank Real Estate GmbH gelten immer, wenn die Firma Frank & Frank Real Estate GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Auftrag) annimmt. Dieser kann mit einem Auftraggeber, einem Kunden oder einem anderen Makler geschlossen werden.
Der Auftraggeber ist innerhalb dieser Bedingungen der Vermieter/Verkäufer und/oder Eigentümer, welcher den Makler mit der Suche eines Mieters und/oder Käufers beauftragt. Der Kunde ist der mögliche Mieter und/oder Käufer eines gemakelten Vertragsobjektes. Er bleibt innerhalb des Vertragsverhältnisses Kunde, auch wenn er den Makler eigenständig beauftragt ein Objekt zum Kauf und/oder zur Miete zu suchen. Andere Makler sind all solche Makler, die nicht mit dem Verwender in einer Gesellschaft tätig sind. Dritter ist wer kein Auftraggeber, Kunde oder anderer Makler ist.
Der Hauptvertrag dieser Bedingung ist der zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden oder Dritten aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande gekommene Vertrag. Insbesondere ist dieses der Kauf- und/oder Mietvertrag eines vermittelten Objektes.

1. ANGEBOTE DES MAKLERS
Die Angebote des Maklers erfolgen zum einen bis zur Verwendung eines Angebotes oder einer übermittelten Information durch den Vertragspartner nicht bindend und erzeugen zum anderen keine Pflicht des Maklers zum Tätigwerden. Irrtümer und Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten.

2. WEITERGABE VON DATEN ODER INFORMATIONEN
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers, die dieser übermittelt, sind ausdrücklich für den Auftraggeber und/oder den Kunden bestimmt. Diesen ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.
Verstößt ein Auftraggeber und/oder Kunde gegen diese Verpflichtung, gibt er die Informationen unbefugt weiter. Schließt nunmehr ein Dritter oder eine andere, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, aufgrund dieser Informationen den Hauptvertrag ab, so ist der jeweilige Auftraggeber oder Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Die Verpflichtung trifft denjenigen Auftraggeber und/oder Kunden, welcher die Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers weitergereicht hat.

3. TÄTIGKEIT FÜR AUFTRAGGEBER UND KUNDEN
Der Makler darf sowohl für den Auftraggeber als auch für den Kunden tätig werden.

4. INFORMATIONEN DES AUFTRAGGEBERS/KUNDEN (Freizeichnungsklausel)
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Immobilieninformationen von dem jeweiligen Auftraggeber und/oder Kunden bzw. von einem von dem Auftraggeber und/oder Kunden beauftragten Dritten stammen und vom Makler auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit nicht überprüft worden sind oder werden. Es ist die Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner des Hauptvertrages die Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen lediglich weiterleitet, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
Den Makler trifft darüber hinaus keinerlei Pflicht zur Erkundigung und Nachprüfung der Ihm überreichten Informationen.

5. INFORMATIONSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler die Auskunft einzuholen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
Des Weiteren erteilt der Auftraggeber dem Makler ein Auskunftsrecht. Dieses entsteht im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages mit einem Dritten. Der Auftraggeber hat auf Anforderung des Maklers zu erklären und zu versichern, dass der Dritte weder durch die von dem Makler erstellten Unterlagen, noch durch die vom Makler getätigten Handlungen an den Auftraggeber herangetreten ist.
Den Auftraggeber trifft die Pflicht den Makler über den Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages zu unterrichten. Wenn dieses nicht möglich ist, hat er dem Makler den erfolgten Vertragsabschluss anzuzeigen und den Hauptvertrag zu übersenden.
Der Auftraggeber klärt den Makler schriftlich über ihm bekannte Mängel an dem jeweiligen Vertragsobjekt auf. Unterbleibt dieses, so geht der Makler von einer Mangelfreiheit aus.

6. VOLLMACHTEN
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler die Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen. Diese Vollmacht erlischt mit Zahlung des Provisionsanspruches nach Abschluss des Hauptvertrages. Im Falle des Scheiterns einer Vermittlung oder Auftragsbeendigung und Abschluss eines späteren Vertrages über das Objekt erlischt die Vollmacht durch Erklärung und Versicherung des Auftraggebers, dass der neue Vertragspartner Dritter im Sinne dieser Bedingung ist.
Der Auftraggeber und/oder Kunde stellt es dem Makler frei bei Bedarf nach eigenem Ermessen Untermakler zur Unterstützung einzusetzen. Etwaige Untermaklerkosten trägt der Makler eigenständig, solange zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist.

7. ERSATZGESCHÄFTE
Ein Honoraranspruch des Maklers entsteht auch gegenüber dem Auftraggeber und/oder Kunden gemäß unseren gesondert vereinbarten Provisionssätzen bei einem Ersatzgeschäft. Dieses ist gegeben, wenn der Auftraggeber und/oder Kunde im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt. Die nachgewiesene Gelegenheit und einen daran anknüpfenden Hauptvertrag erstreckt sich auch auf den jeweiligen Rechtsnachfolger der potenziellen Hauptvertragspartner. Die Honorarforderung entsteht auch bei einem Zustandekommen derjenigen Hauptverträge, welche als Surrogat des nachgewiesene Objektes käuflich erworben werden, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. 
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

8. AUFWENDUNGSERSATZ
Der Kunde und/oder der Auftraggeber hat ggf. die dem Makler in Erfüllung des Auftrages entstandenen und von diesem nachgewiesenen Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu tragen. Diese Pflicht entsteht nur dann, wenn ein Hauptvertragsabschluss nicht zustande kommt und der Makler den Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend macht.

9. HAFTUNGSBEGRENZUNG
Die Haftung des Maklers für Schäden der Vertragspartner wird ausgeschlossen. Von dem Ausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer Pflichtverletzung des Verwenders beruhen. Ebenfalls ausgenommen sind sonstige Schäden, wenn sie aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders herbeigeführt wurden.
Die Firma Frank & Frank Real Estate GmbH haftet weder für die Bonität der vermittelten Vertragsparteien noch für den Zustand oder die Beschaffenheit des vermittelten Objektes. Auch die durch den Auftraggeber eingereichten und von dem Makler verwendeten Informationen, Daten und Unterlagen sind inhaltlich nicht durch den Makler geprüft. Er vermittelt bzw. weist lediglich den Kontakt der Vertragsparteien nach.

10. VERJÄHRUNG
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien gegen den Makler beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem gesetzlich festgeschriebenen Verjährungsbeginn.

11. GERICHTSSTAND
Sind der Makler und der Auftraggeber/Kunde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

12. PFLICHT ZUR AUFNAHME DER VERMITTLUNGSKLAUSEL
Der Auftragsgeber und der Kunde verpflichten sich in dem zwischen Ihnen zu schließenden Hauptvertrag aufzunehmen, dass der Hauptvertrag durch die Firma Frank & Frank Real Estate GmbH zustande gekommen ist.

13. DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber und der Kunde erteilen dem Makler im Rahmen seines Betriebes die Erlaubnis, die ihm übermittelten Daten und Informationen in seinen elektronischen Ablagesystemen zu erfassen, zu verarbeiten und zu nutzen. Ebenso dürfen die Angestellten des Maklers mit diesen Arbeiten. Diese Nutzung schließt auch die Verwendung, das Hochladen und das Veröffentlichen der Informationen auf der betriebseigenen Webseite ein. Insbesondere ist der Auftraggeber und Kunde darüber aufgeklärt, dass im Wege des Login-Bereichs die Objektdaten unter Nutzung eines Benutzernamens und Passwortes abgerufen werden können.

14. ZUKÜNFTIGE ANPASSUNGEN DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die Firma Frank & Frank Real Estate GmbH behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf den Webseiten der Firma Frank & Frank Real Estate GmbH. Widerspricht der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung auf der Webseite, so gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird die Firma Frank & Frank Real Estate GmbH gesondert auf die Bedeutung der Achtwochenfrist hinweisen. Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Anbieters gegen die geänderten Geschäftsbedingungen ist die Firma Frank & Frank Real Estate GmbH unter Wahrung der berechtigten Interessen des Vertragspartners berechtigt, den mit dem Vertragspartner bestehenden Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Änderung in Kraft getreten ist. Der Vertragspartner kann hieraus keine Ansprüche gegen die Firma Frank & Frank Real Estate GmbH geltend machen.

15. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so erstreckt sich diese nicht auf die übrigen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Bei Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, dem Kunden, anderen Maklern und der Firma Frank & Frank Real Estate GmbH findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss aller materiellen und prozessualen Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu den in dieser Bedingung geregelten Sachverhalten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Frank & Frank Real Estate

Ihr Spezialist für Premiumimmobilien im Großraum München, dem 5-Seen-Land und dem bayerischen Voralpengebiet.

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